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Einführung & Historie Datenschutz 0/7
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Lecture1.6
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Lecture1.7
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Anwendungsbereich EU - DSGVO 0/6
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Lecture2.1
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Grundsätze Verarbeitung Daten Beschäftigte 0/11
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Lecture3.10
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Quiz3.1
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Dokumentations-, Verzeichnis- & Nachweispflichten 0/6
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Quiz4.1
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Lecture4.5
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Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter & DatenschutzbeauftragterDatens 0/9
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Lecture5.6
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Quiz5.1
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Lecture5.7
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Aufsichtsbehörde 0/5
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Vertiefung: Checklisten & Fallbeispiele Umsetzung DSGVO 0/3
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Lecture7.3
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Abwehrrechte der Beschäftigten 0/6
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Quiz8.1
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Rechtsbehelfe, Haftung & Sanktionen 0/8
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Quiz9.1
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Beteiligungsrechte Betriebsrat Datenschutz 0/4
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Sonderfall Videoüberwachung, Keylogger pp 0/0
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Aktuelle Sonderfälle 0/8
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Rechtsprechung EU - DSGVO im Arbeitsrecht 0/1
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Sanktionen & Haftungsrisiken DSGVO – Basics
Überblick Sanktionen DSGVO
Bei Verstoss gegen Datenschutzvorschriften, jetzt insbesondere auch die DSGVO, gewährleisten Art. 77 – 84 DSGVO ein ganzes Bündel an abgestuften Rechts- und Sanktionsmöglichkeiten gegen die zuständige Aufsichtbehörde sowie vor allem gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter.
Art. 82 DSGVO empfindlicher Schadensersatz
Nach Art. 82 I DSGVO hat der Beschäftigte
- Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihm
- wegen eines Verstosses gegen die DSGVO,
- durch Verschulden des Verantwortlichen, oder Auftragsverarbeiters,
- ein materieller oder immaterieller Schadenentstanden ist.
Der Verantwortliche kann sich “exculpieren”, wenn er nach Art. 82 III DSGVO
- nachweist,
- dass er für den Umstand, durch den der Schaden entstanden ist,
nicht verantwortlich
Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschulder.
Nach dem Wortlaut ist “jeder” Verstoss gegen die DSGVO sanktioniert. Nach den Erwägungsgründen zur DSGVO sollen Schäden ersetzt werden, die “einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen”.
Denkbar sind weiter auch deliktische Schadensersatzansprüche wegen Eingriff in die aus Art 1 I , Art 2 I GG geschützten Persönlichkeitsrechte des Beschäftigten.
Ob und inwieweit ein gerichtliches Verwertungsverbot “rechtswidrig” erlangter Daten besteht, ist nur im konkreten Einzelfall feststellbar.
Art. 83 DSGVO erhebliche Bussgelder
Bei Verstössen gegen die DSGVO und das Datenschutzgesetz
- macht der Arbeitgeber sich grundsätzlich nach 30 OWIG bussgeldpflichtig.
Die Kriterien für die Höhe der zu verhängender Geldbussen sind in Art. 83 II DSGVO im allgemeinen aufgestellt.
Art. 83 III DSGVO listet einen
- Katalog wichtiger Verstösse auf, die mit Geldbussen bis 10.000 000,00 €, oder bei Unternehmen bis zu 2 % des Jahresumsatz,
sanktioniert sein können.
Bei besonders schwerwiegenden Verstössen nach Art. 83 IV DSGVO sieht das Gesetz
- sogar Geldbussen bis € 20.000 000,00 , oder bei Unternehmen 4 % des Jahresumsatzes, vor.
Weiterhin besteht nach § 29a OWIG neuerdings die
- Möglichkeit zu “Gewinn – Einzug” des durch Datenschutzverstoss erwirtschafteten, wenn eine Geldbusse nicht festgesetzt wird.
Vertiefung / Exkurs: Überblick Sanktionen Datenschutzrecht