-
Einführung & Historie Datenschutz 0/7
-
Lecture1.1
-
Lecture1.2
-
Lecture1.3
-
Lecture1.4
-
Lecture1.5
-
Lecture1.6
-
Lecture1.7
-
-
Anwendungsbereich EU - DSGVO 0/6
-
Lecture2.1
-
Lecture2.2
-
Lecture2.3
-
Lecture2.4
-
Lecture2.5
-
Lecture2.6
-
-
Grundsätze Verarbeitung Daten Beschäftigte 0/11
-
Lecture3.1
-
Lecture3.2
-
Lecture3.3
-
Lecture3.4
-
Lecture3.5
-
Lecture3.6
-
Lecture3.7
-
Lecture3.8
-
Lecture3.9
-
Lecture3.10
-
Quiz3.1
-
-
Dokumentations-, Verzeichnis- & Nachweispflichten 0/6
-
Lecture4.1
-
Lecture4.2
-
Lecture4.3
-
Lecture4.4
-
Quiz4.1
-
Lecture4.5
-
-
Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter & DatenschutzbeauftragterDatens 0/9
-
Lecture5.1
-
Lecture5.2
-
Lecture5.3
-
Lecture5.4
-
Lecture5.5
-
Lecture5.6
-
Quiz5.1
-
Lecture5.7
-
Lecture5.8
-
-
Aufsichtsbehörde 0/5
-
Lecture6.1
-
Lecture6.2
-
Lecture6.3
-
Lecture6.4
-
Lecture6.5
-
-
Vertiefung: Checklisten & Fallbeispiele Umsetzung DSGVO 0/3
-
Lecture7.1
-
Lecture7.2
-
Lecture7.3
-
-
Abwehrrechte der Beschäftigten 0/6
-
Lecture8.1
-
Lecture8.2
-
Lecture8.3
-
Lecture8.4
-
Lecture8.5
-
Quiz8.1
-
-
Rechtsbehelfe, Haftung & Sanktionen 0/8
-
Lecture9.1
-
Lecture9.2
-
Lecture9.3
-
Lecture9.4
-
Lecture9.5
-
Lecture9.6
-
Lecture9.7
-
Quiz9.1
-
-
Beteiligungsrechte Betriebsrat Datenschutz 0/4
-
Lecture10.1
-
Lecture10.2
-
Lecture10.3
-
Lecture10.4
-
-
Sonderfall Videoüberwachung, Keylogger pp 0/0
No items in this section -
Aktuelle Sonderfälle 0/8
-
Lecture12.1
-
Lecture12.2
-
Lecture12.3
-
Lecture12.4
-
Lecture12.5
-
Lecture12.6
-
Lecture12.7
-
Lecture12.8
-
-
Rechtsprechung EU - DSGVO im Arbeitsrecht 0/1
-
Lecture13.1
-
Berichtigung, Löschung, Einschränckung – Art. 16, 17, 18 DSGVO
Wann hat der Beschäftigte ein Berichtigungsrecht aus Art. 16 DSGVO ?
Der Beschäftigte hat “unverzüglich” Anspruch auf
- Berichtigung unrichtiger Tatsachen/nicht Meinungen und Bewertungen),
- Vervollständigung unvollständiger Personendaten.
Die Berichtigung kann in Form einer berichtigenden Erklärung erfolgen. Der Berichtigungsanspruch kann gerade auch bei Bewerbungen erfoderlich sein wenn der Arbeitgebeber die Unterlagen in einer Bewerberdatenbank aufnimmt.
Wann muss der Arbeitgeber Daten unverzüglich nach Art. 17 DSGVO löschen ?
Der Arbeitgeber muss die Daten der Beschäftigten “unverzüglich” löschen, wenn
- personenbezogene Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig, – also grundsätzlich bei Ende des Bewerbungsverfahrens / Beschäftigungsverhältnisses,
- der Beschäftigte / Bewerber ihre (erforderliche) widerruft, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,
- die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitungein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
- die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet,
- die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtungnach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt,
es sein denn, es liegt kein Ausschlussgrund zur Löschung vor soweit die Verarbeitung erforderlich ist
- zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
- zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, welcher der Verantwortliche unterliegt, oder
- zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesseliegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.