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Einführung & Historie Datenschutz 0/7
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Anwendungsbereich EU - DSGVO 0/6
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Grundsätze Verarbeitung Daten Beschäftigte 0/11
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Quiz3.1
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Dokumentations-, Verzeichnis- & Nachweispflichten 0/6
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Quiz4.1
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Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter & DatenschutzbeauftragterDatens 0/9
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Lecture5.6
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Quiz5.1
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Lecture5.7
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Aufsichtsbehörde 0/5
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Vertiefung: Checklisten & Fallbeispiele Umsetzung DSGVO 0/3
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Abwehrrechte der Beschäftigten 0/6
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Quiz8.1
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Rechtsbehelfe, Haftung & Sanktionen 0/8
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Quiz9.1
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Beteiligungsrechte Betriebsrat Datenschutz 0/4
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Sonderfall Videoüberwachung, Keylogger pp 0/0
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Aktuelle Sonderfälle 0/8
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Rechtsprechung EU - DSGVO im Arbeitsrecht 0/1
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Keine Zeiterfassung per Fingerabdruck
LAG Berlin-Brandenburg, 04.06.2020 – 10 Sa 2130/19
- Biometrische Zeiterfassung – Pflichtvorsorgeuntersuchung
Leitsatz
- 1) Ein biometrisches Zeiterfassungsystem ist in aller Regel nicht erforderlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG.
2) Die Anordnung einer arbeitsmedizinieschen Pflichtvorsorgeuntersuchung ist nur als Maßnahme infolge einer Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 5 ArbSchG zulässig. (§ 3 Abs. 1 ArbMedVV).
Pressemitteilung Nr. 22/20 vom 25.08.2020
Der Kläger ist in einer radiologischen Praxis als Medizinisch-Technischer Assistent tätig. Der Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Kläger lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung, gegen die sich der Kläger gewandt hat.
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss. Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeite, handle es sich um biometrische Daten.
Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach Art. 9 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich.
Für den vorliegenden Fall könne auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten im Sinne dieser Bestimmungen erforderlich sei.
Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Weigerung der Nutzung stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, der Kläger könne die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.