EU – DSGVO im Arbeitsrecht → Art. 83 DSGVO, § 43 III BDSG – Bussgeld gegen Behörden ? – arbeitsrechtforum.de

Art. 83 DSGVO, § 43 III BDSG – Bussgeld gegen Behörden ?

Sondernorm § 43 III BDSG :

“Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 AI BDSG werden keine Geldbußen verhängt.”

aber:

  1. Bussgeld gegen Verantwortliche (http://arbeitsrechtforum.de/kurse/eu-dsgvo-im-arbeitsrecht/lektion/verantwortlicher-auftragsverarbeiter-basics/) Mitarbeiter weiter möglich und wohl auch Praxis
  2. Art 20 III  GG ! Bindung von Behörden und öffentlichen Stellen an Recht und Gesetz
  3. 58 II DSGVO Anordnungskompetenz Aufsichtbehörde (Landes- / Bundesdatenschutzbeauftragter)”warnen/verwarnen/anweisen(BetrR)/AnO Beschränkung DV/AnO Berichtigung, Löschung” (Brink, Landesbeauftragter Datenschutz BW)

 

Vertiefung extern: Kein Bußgeld gegen öffentliche Stellen – wirklich keine Sanktionen gegen Behörden ?

Dr. Stefan Brink, Landesbeauftragter Datenschutz Baden-Württemberg