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Einführung & Historie Datenschutz 0/7
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Lecture1.1
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Lecture1.2
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Lecture1.3
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Lecture1.4
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Lecture1.5
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Lecture1.6
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Lecture1.7
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Anwendungsbereich EU - DSGVO 0/6
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Lecture2.1
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Lecture2.2
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Lecture2.3
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Lecture2.4
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Lecture2.5
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Lecture2.6
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Grundsätze Verarbeitung Daten Beschäftigte 0/11
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Lecture3.1
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Lecture3.7
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Lecture3.8
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Lecture3.9
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Lecture3.10
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Quiz3.1
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Dokumentations-, Verzeichnis- & Nachweispflichten 0/6
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Lecture4.1
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Lecture4.3
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Lecture4.4
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Quiz4.1
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Lecture4.5
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Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter & DatenschutzbeauftragterDatens 0/9
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Lecture5.4
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Lecture5.5
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Lecture5.6
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Quiz5.1
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Lecture5.7
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Lecture5.8
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Aufsichtsbehörde 0/5
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Lecture6.1
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Lecture6.3
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Lecture6.4
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Lecture6.5
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Vertiefung: Checklisten & Fallbeispiele Umsetzung DSGVO 0/3
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Lecture7.1
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Lecture7.2
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Lecture7.3
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Abwehrrechte der Beschäftigten 0/6
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Lecture8.3
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Lecture8.4
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Lecture8.5
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Quiz8.1
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Rechtsbehelfe, Haftung & Sanktionen 0/8
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Lecture9.1
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Lecture9.4
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Lecture9.5
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Lecture9.6
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Lecture9.7
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Quiz9.1
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Beteiligungsrechte Betriebsrat Datenschutz 0/4
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Lecture10.4
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Sonderfall Videoüberwachung, Keylogger pp 0/0
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Aktuelle Sonderfälle 0/8
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Lecture12.8
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Rechtsprechung EU - DSGVO im Arbeitsrecht 0/1
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Lecture13.1
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§ 26 BDSG Rechtmässigkeit Datenverarbeitung Beschäftigungsverhältnis
Grundsatz: Erhebung im Beschäftigungsverhältnis zulässig
Nach § 26 BDSG n.F. ist die Erhebung, Verarbeitung, und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn dies
- für die Entscheidung über dieBegründung eines Arbeitsverhältnisses (im Bewerbungsverfahren),
- für die Durchführungdes Arbeitsverhältnisses,
- für die Beendigungdes Arbeitsverhältnisses,
- oder zur Ausübung oder Erfüllung, der sich aus – Gesetz, – Tarifvertrag, – Betriebs- oder Dienstvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten
– erforderlich – ist.
Ausnahme: “weitergehende” Datennutzung Einwilligung erfoderlich
Für alle “weitergehende” Datennutzung – und verarbeitung durch den Arbeitgeber ist die
- “Einwilligungdes Beschäftigten für den jeweils konkreten Einzelfall” erforderlich.
Die Einwilligung des Beschäftigten ist nach Art. 6 I a DSGVO nur dann wirksam, wenn sie
- freiwilligerfolgt,
- eindeutig und unmisverständlichist,
- für einen konkreten festgelegten Zweckabgegeben wird,
- der Arbeitnehmer vor der Verarbeitung über den Zweck ausreichend informiertwird,
und rein vorsorglich wohl auch der Arbeitnehmer – je nach besonderem Einzelfall oder auf seine nachfrage hin – auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hingewiesen wird.
– Die Einwilligung ist formgebunden. Sie ist grundsätzlich
- schriftlich zu erteilen, soweit nicht ausnahmsweise die Umstände des Einzelfalls eine andere Form zulassen,
- drucktechnisch besonders hervorzuheben, wenn mit der Einwilligung weitere Erklärungen erteilt werden,
- sollte “besser nicht” in einer gemeinsamen Erklärung mit weiteren Beschäftigten, z.B. Unterschriftenliste, erteilt werden (“kein Gruppenzwang”)
Der Arbeitnehmer wird tatsächlich in vielen Fällen über den Verarbeitungszweck nur dann hinreichend informiert sein, wenn der Arbeitgeber gem. Art.7, 35 VII DSGVO eine Datenschutz – Folgenabschätzung , vornimmt.
– Fallbeispiele erforderliche Einwilligung des Arbeitnehmers / Sanktionen
Besondere Informationspflichten , sowie insbesondere auch eine – gesonderte – Einwilligung der Beschäftigtgen nach § 6 I DSGVO, können den Arbeitgeber insbesondere auch in folgenden Fallkonstalltionen treffen:
- Videoüberwachung
- Überwachung von PC, e – mail und Telekommunikationsverkehr
- Bewerbungsverfahren
Einzelheiten sind im konkreten Einzelfall zu prüfen und abzuwägen.
Gesetzeswortlaut: