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Pandemie & Sonderrecht 0/3
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Lecture1.1
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Lecture1.2
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Lecture1.3
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Homeoffice 0/6
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Lecture2.1
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Lecture2.2
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Lecture2.3
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Lecture2.4
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Lecture2.5
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Quiz2.1
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Kurzarbeit 0/4
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Lecture3.1
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Lecture3.2
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Lecture3.3
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Quiz3.1
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Entgeltfortzahlungen Arbeitnehmer / Erstattungen an Arbeitgeber 0/7
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Lecture4.1
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Lecture4.2
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Lecture4.3
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Lecture4.4
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Lecture4.5
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Lecture4.6
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Quiz4.1
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Entschädigungsansprüche Arbeitgeber & Unternehmer 0/6
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Lecture5.1
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Lecture5.2
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Lecture5.3
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Lecture5.4
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Lecture5.5
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Quiz5.1
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Arbeitsschutz Arbeitgeber wg. Coronavirus 0/3
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Lecture6.1
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Lecture6.2
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Lecture6.3
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Beteiligungsrechte Betriebsrat Pandemie 0/0
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Aktuelle Sonderfragen 0/5
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Lecture8.1
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Lecture8.2
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Lecture8.3
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Lecture8.4
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Lecture8.5
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Infektionsschutzgesetz Bund & Epedemiegesetz NRW
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Arbeitgeber & Unternehmer die nach § 56 I InfG
- Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger sind , und
- aufgrund einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz
- einem Verbot in der Ausübung der Erwerbstätigkeit unterliegen,
- erhalten für die Dauer bis zu sechs Wochen vom Land 100 % Verdienstausfall,
ab der siebten Woche Krankengeld der Krankenkasse.
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Arbeitgebern & Unternehmern gewährt § 56 IV S.1 InfG
- bei Existenzgefährdung (wegen einer Massnahme nach § 56 I InfG)
- (zusätzlich zu § 56 I InfG) Anspruch auf „Ersatz von Mehraufwendungen in angemessenem Umfang“.
Insbesondere aber gewährt § 56 IV S.1 InfG
- Selbständigen deren Betrieb „wegen einer Massnahme nach § 56 I InfG“ ruht,
- Anspruch auf „Ersatz der nicht gedeckten Betriebsaufwendungen in angemessenem Umfang“.
Hierzu heißt es in dem Antragsformular der Landesregierung Nordrhein-Westfalen unter IV: „Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Absonderung beruht, können neben den übrigen Entschädigungsleistungen Ersatz der während der Absonderung weiter laufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang er halten“
Nach Ansicht des Landes NRW, und wohl aller Bundes – Länder, sollen aber die Entschädigungsregelungen nach dem InfG bei der gegenwärtigen Coronavirus Pandemie nicht anwendbar für die genannten Fallgruppen oben sein (!). Nach den aktuellen Merkblättern der Landesregierung NRW sind “Zitat”
- “die von Bund, Land NRW oder freiwillig beschlossenen Betriebsschließungen und Veranstaltungsabsagen keine Quarantäne oder Tätigkeitsverbote im Sinne des Infektionsschutzgesetzes “.
Eine Begründung hierzu ist nicht feststellbar. Richtig ist, das Infektionsschutzgesetz “an sich” den “Einzelfall” einer Betriebsschliessung, z.B. Salmonelleninfektion der Mitarbeiter einer Arztpraxis, im Auge hatte, und Entschädigungsansprüche nach Wortlaut und Systematik “handwerklich” schlecht und unvollständig geregelt sind. Richtig ist aber vor allem weiter, dass der Gesetzgeber allem Anschein nach im Gesetzgebungsverfahren den Fall der gegenwärtigen Pandemie überhaupt nicht gesehen hat. Vieles spricht deshalb dafür, dass hier eine “planwidrige Regelungslücke” vorliegt, und die unvollständigen Entschädigungsregelungen des InfG analog zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen herangezogen werden können.
3. Weiter gewährt § 65 I InfG
- Anspruch auf auf Entschädigung
- bei rechtmässigen Massnahmen nach § 16, 17 InfG
und - “nicht nur unwesentlichen Vermögensnachteilen”,
Unklar ist , warum die Landesregierung NRW die bisherigen Massnahmen nicht unter § 16, 17 Infg fallen lassen will – obwohl doch diese Regelungen die gesetzliche Ermächtigung zu den zahlreichen “Pandemieeingriffen” sein soll ??
4. Neu ist der Entschädigungsanspruch aus § 16 II EpedemieG NW, der
- Anspruch auf ” angemessene Entschädigung in Geld” gewährt,
- soweit eine Massnahme nach dem Epedemiegesetz “enteignende Wirkung” hat.
Die Anforderungen an den Nachweise eines “Sonderopfers” “enteignende Wirkung” werden hoch sein.