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Pandemie & Sonderrecht 0/3
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Ermächtigungsgrundlagen 05 minLecture1.1
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Europarecht 05 minLecture1.2
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Grundrechte 05 minLecture1.3
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Homeoffice 0/6
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Kollektivarbeitsrecht 05 minLecture2.1
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Individualarbeitsrecht 10 minLecture2.2
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Muster Ergänzungsvereinbarung Homeoffice mit Datenschutzhinweisen 15 minLecture2.3
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Datenschutzrecht Homeoffice 15 minLecture2.4
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Recht auf Homeoffice – Gesetzgebungsverfahren 05 minLecture2.5
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Testfragen Homeoffice 3 questionsQuiz2.1
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Kurzarbeit 0/4
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Voraussetzungen, Umfang, Neuregelungen 10 minLecture3.1
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Verfahren Agentur für Arbeit 10 minLecture3.2
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Muster Ergänzungsvereinbarung Kurzarbeit 10 minLecture3.3
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Testfragen Kurzarbeit 0 questionQuiz3.1
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Entgeltfortzahlungen Arbeitnehmer / Erstattungen an Arbeitgeber 0/7
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Fallgruppen Entschädigung Pandemie Arbeitnehmer 15 minLecture4.1
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Arbeitsunfähigkeit 10 minLecture4.2
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Schul- und Kindergartenschliessung 10 minLecture4.3
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Betriebsschliessung 10 minLecture4.4
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Quarantäne 05 minLecture4.5
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Antragsverfahren 10 minLecture4.6
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Testfragen Entgeltfortzahlung Arbeitnehmer Pandemie 0 questionQuiz4.1
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Entschädigungsansprüche Arbeitgeber & Unternehmer 0/6
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Fallgruppen Entschädigung Pandemie Unternehmer 10 minLecture5.1
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Infektionsschutzgesetz Bund & Epedemiegesetz NRW 15 minLecture5.2
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Polizei- & Ordnungsrecht 10 minLecture5.3
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Fallbeispiele Entschädigung Unternehmer 15 minLecture5.4
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Antragsverfahren 10 minLecture5.5
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Testfragen Entschädigung Arbeitgeber & Unternehmer 0 questionQuiz5.1
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Arbeitsschutz Arbeitgeber wg. Coronavirus 0/3
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Arbeitsschutz während Corona 05 minLecture6.1
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BMAS – Merkblatt Corona Arbeitsschutzstandard 10 minLecture6.2
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EU – COVID-19: Back to the workplace – Adapting workplaces and protecting workersLecture6.3
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Beteiligungsrechte Betriebsrat Pandemie 0/0
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Aktuelle Sonderfragen 0/5
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Fürsorgepflicht & Direktionsrecht 05 minLecture8.1
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Mutterschutz & Elternzeit 05 minLecture8.2
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Urlaub 10 minLecture8.3
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Kündigung & Pandemie 15 minLecture8.4
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Rechtsprechung Entschädigung PandemieLecture8.5
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Infektionsschutzgesetz Bund & Epedemiegesetz NRW

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Arbeitgeber & Unternehmer die nach § 56 I InfG
- Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger sind , und
- aufgrund einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz
- einem Verbot in der Ausübung der Erwerbstätigkeit unterliegen,
- erhalten für die Dauer bis zu sechs Wochen vom Land 100 % Verdienstausfall,
ab der siebten Woche Krankengeld der Krankenkasse.
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Arbeitgebern & Unternehmern gewährt § 56 IV S.1 InfG
- bei Existenzgefährdung (wegen einer Massnahme nach § 56 I InfG)
- (zusätzlich zu § 56 I InfG) Anspruch auf „Ersatz von Mehraufwendungen in angemessenem Umfang“.
Insbesondere aber gewährt § 56 IV S.1 InfG
- Selbständigen deren Betrieb „wegen einer Massnahme nach § 56 I InfG“ ruht,
- Anspruch auf „Ersatz der nicht gedeckten Betriebsaufwendungen in angemessenem Umfang“.
Hierzu heißt es in dem Antragsformular der Landesregierung Nordrhein-Westfalen unter IV: „Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Absonderung beruht, können neben den übrigen Entschädigungsleistungen Ersatz der während der Absonderung weiter laufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang er halten“
Nach Ansicht des Landes NRW, und wohl aller Bundes – Länder, sollen aber die Entschädigungsregelungen nach dem InfG bei der gegenwärtigen Coronavirus Pandemie nicht anwendbar für die genannten Fallgruppen oben sein (!). Nach den aktuellen Merkblättern der Landesregierung NRW sind “Zitat”
- “die von Bund, Land NRW oder freiwillig beschlossenen Betriebsschließungen und Veranstaltungsabsagen keine Quarantäne oder Tätigkeitsverbote im Sinne des Infektionsschutzgesetzes “.
Eine Begründung hierzu ist nicht feststellbar. Richtig ist, das Infektionsschutzgesetz “an sich” den “Einzelfall” einer Betriebsschliessung, z.B. Salmonelleninfektion der Mitarbeiter einer Arztpraxis, im Auge hatte, und Entschädigungsansprüche nach Wortlaut und Systematik “handwerklich” schlecht und unvollständig geregelt sind. Richtig ist aber vor allem weiter, dass der Gesetzgeber allem Anschein nach im Gesetzgebungsverfahren den Fall der gegenwärtigen Pandemie überhaupt nicht gesehen hat. Vieles spricht deshalb dafür, dass hier eine “planwidrige Regelungslücke” vorliegt, und die unvollständigen Entschädigungsregelungen des InfG analog zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen herangezogen werden können.
3. Weiter gewährt § 65 I InfG
- Anspruch auf auf Entschädigung
- bei rechtmässigen Massnahmen nach § 16, 17 InfG
und - “nicht nur unwesentlichen Vermögensnachteilen”,
Unklar ist , warum die Landesregierung NRW die bisherigen Massnahmen nicht unter § 16, 17 Infg fallen lassen will – obwohl doch diese Regelungen die gesetzliche Ermächtigung zu den zahlreichen “Pandemieeingriffen” sein soll ??
4. Neu ist der Entschädigungsanspruch aus § 16 II EpedemieG NW, der
- Anspruch auf ” angemessene Entschädigung in Geld” gewährt,
- soweit eine Massnahme nach dem Epedemiegesetz “enteignende Wirkung” hat.
Die Anforderungen an den Nachweise eines “Sonderopfers” “enteignende Wirkung” werden hoch sein.